
Und die Abschlusserklärung sieht dann so aus:Schlotfeldt ./. Euro-Cities
Ihr Zeichen: xxxxxxSehr geehrter Herr Kollege Meissner,
in der obigen Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihr Schreiben vom 18.09.2006 und übersenden Ihnen die Abschlusserklärung, die wir namens unseres Mandanten erteilt haben.
Die Kosten für das Abschlussschreiben (0,8er Gebühr nach N3. 2300 VV RVG aus 7.500,- EUR = 349,60 EUR netto), die vorausgegangene Abmahnung (0,25er Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG a.F. aus 5.100 EUR = 104,40 EUR netto) sowie den Schadenersatz in Höhe von 150,- EUR wird unser Mandant in den nächsten Tagen auf Ihr Konto bei der Weberbank, BLZ 10020100, KT XXXXXXXXXX unter Angabe des Aktenzeichens »xxxxxx« leisten.
Mit freundlichen Grüßen
Über die Folgen werde ich in einem späteren Eintrag was erzählen.Abschlusserklärung
Herr
Tim Schlotfeldt
Eiderstede 12,
24582 Bordesholm,erklärt hiermit gegenüber der
Euro-Cities AG,
Bismarckallee 41,
14193 Berlin,
dass er die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 11.04.2006, Aktenzeichen 16 O 282/06, bestätigt durch Urteil vom 22.08.2006 unter vorgenanntem Aktenzeichen, vollinhaltlich als nach Bestandskraft und Wirkung einem rechtskräftigen Hauptsachetitel entsprechend anerkennt und demgemäß auf alle Rechte verzichtet, soweit auch ein Vorgehen gegen einen rechtskräftigen Hauptsachetitel auschgeschlossen wäre.
Die Urteilsbegründung liegt nun vor. Ich stelle den Text zunächs einmal unkommeniert ins Blog. Weiterlesen »
In dem Rechststreit
Euro Cities AG ./ Schlotfeldt
bei Aufruf der Sache erscheinen:
der Vorstand der Antragstellerin und für sie Rechtsanwalt Dr. M.
der Antragsgegner in Person
und für ihn Rechtsanwalt K.Die Sach- und Rechtslage wurde eingehend erörtert, insbesondere hinsichtlich §§50 und 51 Nr. 2 UrhG.
Antragstellervertreter beantragt, die einstweilige Verfügung vom 11. April 2006 zu bestätigen.
Antragsgegnervertreter stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 24. Juli 2006.
Laut diktiert und genehmigt.
Auf vorspielen wurde allseits verzichtet.
Am Schluss der Sitzung
erkannt und verkündet:
- Die einstweilige Verfügung vom 11. April 2006 wird bestätgit.
- Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Am Dienstat, 22.08.2006, war die Verhandlung zu meinem Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung. Das war der gleich Tag, an dem der Heise-Verlag sein Vefahren gegen das Forum-Urteil verloren hat. Das Ergebnis meiner Verhandlung steht zwar noch nicht fest, die Äußerungen der Richerin lassen allerdings nichts gutes erwarten. Die Kurzform:
Die Sichtweise kann ich ja selbst als treuer Staatsbürger überhaupt nicht nachvollziehen, ist nach meinem Wissensstand auch eine ganz neue Sichtweise.
Genaueres kommt dann aber, sobald ein Urteil verkündet worden ist. Eine genaue Dokumentation werde ich auch noch nachreichen, sobald ein anstehender Serverumzug über die Bühne gebracht worden ist.
Die Firma Euro-Cities AG hat mich abgemaht, weil sie glaubt, ich hätte einen Kartenausschnitt von Ihrem Angebot auf stadtplandienst.de rechtwidrig auf Eiderstede.de veröffentlicht. Da ich der Rechtsansicht der Euro-Cities AG nicht folgen mag, habe ich der Abmahnung widersprochen.
Dieser Blog-Eintrag wird bis zur abschließenden Klärung laufen aktualisiert, indem alle Ereignisse hier dokumentiert bzw. verlinkt werden.
Heute bekam mein Rechtsanwalt Post von der Kanzlei Meissner & Meissner:
In der Einstweiligen Verfügungssache
der Euro Cities AG,
[...]gegen
den Herrn Tim Schlotfeldt,
Eiderstede 12, 24582 Bordesholm,
[...]wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, gemäß §§935 ff, 91 ZPO, angeordnet:
- Dem Antragsteller wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
untersagt,
den nachfolgend abgebildeten Kartenausschnitt ohne Zustimmung der Antragstellerin der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu machen, wie unter der URL »http://www.eiderstede.de/upload/stadtplandienst.jpeg« geschehen:
[...]- Der Antragsgegner hat die Kosten zu tragen.
- Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
- Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner im Internet unter derim Beschlusstenor aufgeführten Adresse den aud dem Tenor ersichtlichen Kartenausschnitt verwendet habe, wie am 23. März 2006 festgestellt worden sei und dass dieser Kartenausschnitt identisch sei mit dem Kartenmaterial, an dem die Antragstellerin die ausschließlichen Nutzungsrechte besitze.
- Danach hat die Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen dringenden Unterlassungsanspruch aus §97 Abs. 1 UrhG.
Es entspricht allgemeiner Ansicht (BGH GRUR, 2005, 854; GRUR 1998, 916; GRUR 1988, 33), insbesondere auch der Auffassung der Kammer, dass Stadtpläne urheberschutzfähige Werke im Sinne von §2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG sind, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des §2 Abs. 2 UrhG handelt. DAbei ist der Raum für die Entfaltung schöpferischer Leistung im Hinblick auf topographische Vorgaben gering, so dass an die Schöpfungshöhe keine zu hohen Anforderungen gestellt werden können; anderenfalls liefe der Schutz für Kartenwerke leer. Für die Schöpfungshöhe maßgeblich ist daher regelmäßig die Gesamtkonzeption, welche ihrerseits insbesondere durch die sog. Generalisierung – die Auswahl und Hervorhebung des Darzustellenden – bestimmt wird. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt hier ein eigentümliches Kartenbild vor, welches urheberrechtlichen Schutz genießt.
Durch die Übernahme des Kartenwerks verletzt der Antragsgegner das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemaß §§15 Abs. 2, 19a UrhG der Antragstellerin.
Ihm stehen weder die Rechtsfertigungsgründe des §51 Nr.2 UrhG noch des §50 UrhG zur Seite.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Text, den der Antragsgegner unter "http://www.eiderstede.de/blog/2004/10/09/stadtplan-mit-360-grad-panoramen" veröffentlicht hat, ein selbständiges Sprachwerk gemäß §2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG darstellt. Jedenfalls erfüllt die auch in diesem Zusammenhang erfolgte Wiederganbe des Kartenausschnitts nicht den erforderlichen Zitatzweck, weil die Wiedergabe der Karte nicht zum Beleg der im Text beschriebenen von der Antragstellerin veröffentlichten 360 Grad Panorama-Ansichten dient. Diese Ansichten bestehen aus Fotografien, nicht aus Kartenausschnitten.
Aus demselben Grund kann sich der Antragsgegner auch nicht auf §50 UrhG berufen, weil die Veröffentlichung von Kartenausschnitten selbst im Oktober 2004, als der Antragsgegner den hier in Rede stehenden Artikel das erste Mal in das Internet stellte, nicht mehr tagesaktuell gewesen ist. Jedenfalls ist die erforderliche Aktualtität heute nicht mehr gegeben.
Die Wiederholungsgefahr wird wegen des bereits vorgefallenen Verstoßes gegen die Urheberrechte der Antragstellerin vermutet.
Die Dringlichkeit folgt aus der Besorgnis, dass die Rechte der Antragstellerin zu jeder Zeit wieder verletzt werden können. Die Antragstellerin hat zudem glaubhaft gemacht, erst im März 2006 erstmalig Kenntnis von der Veröffentlichung erlangt zu haben. Es kommt daher nicht darauf an, dss der Antragsgegner den Kartenausschnitt bereit seit Oktober 2004 öffentlich zugänglich gemacht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO.
Das Schreiben der außergerichtlichen Bevollmächtigten des Antragsgegners vom 5. April 2006 lag der Kammer vor.
Aus der Erwiderung der Abmahnung durch Euro-Cities AG durch die Kanzlei Vetter & Mertens:
Nur als Fax
Akte/Zeichen: Schlotfeldt ./. Euro-Cities
Meissner & Meissner Rechtsanwälte
Sehr geehrter Herr Kollege Meissner,
in der obigen Angelegenheit hat uns Herr Tim Schlotfeldt, Eiderstede 12, 24582 Bordesholm, mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt. Ihre Abmahnung vom 27.03.2006 liegt uns nebst Anlagen vor.
I.
Der Sachverhalt, so wie Sie ihn Ihrer Abmahnung vom 27.03.2006 zu Grunde gelegt haben, entspricht nicht den Tatsachen und bedarf deshalb der Klarstellung und Berichtigung.
Unser Mandant betreibt under der Internetadresse http://www.eiderstede.de/ eine private Internetseite, wo er Texte zu verschiedenen Themen veröffentlicht, häufig mit Bezug zu seiner in Norddeutschland gelegenen Heimat. Bereits am 09.10.2004 (!) veröffentlichte unser Mandant dort unter der Überschrift »Stadtplan mit 360°-Panoramabildern« einen Text (http://www.eiderstede.de/blog/2004/10/09/stadtplan-mit-360-grad-panoramen), der sich mit einer zum damaligen Zeitpunkt neuen Funktion des von Ihrer Mandantin betriebenen Stadtplandiensts (http://www.stadtplandienst.de) auseinandersetzte.
In seinem Text hat unser Mandant den von Ihrer Mandantin angebotenen neuen Service außerordentlich positiv hervorgehoben, das Angebot an Panoramabildern näher beschrieben und zugleich ein wenig scherzhaft seine Hoffnung zum Ausdruck gebracht, dass vielleicht eines Tages auch Bilder von Eiderstede und Bordesholm, der Heimat unseres Mandanten, zur Verfügung stehen könnten.
Zur Illustration der von Ihrer Mandantin angebotenen Panoramaansichten hat unser Mandant einen Screenshot gefertigt und diesen Screenshot seinem eigenen Text zur Veranschaulichung und Verdeutlichung des Services Ihrer Mandantin beigefügt. Unter der in Ihrer Abmahnung genannten Internetadresse http://www.eiderstede.de/upload/stadtplandienst.jpeg findet sich also kein Kartenausschnitt, sondern ein vollständiger Screenshot von der Anzeige der Internetseite Ihrer Mandantin am Bildschsirm unseres Mandanten.
II.
Der von unserem Mandanten veröffentlichte Text »Stadplandienst mit 360°-Panoramabildern« ist – ebenso wie die gesamte private Internetseite unseres Mandanten – ein gemäß §2 URhG geschütztes Werk. Unser Mandant hat sich mit dem von Ihrer Mandantin angebotenen neuen Funktion im Stadtplandienst, der zusätzlichen Anzeige von Panoramaansichten für einige wenige deutsche Städte, auseinandergesetzt und diese Funktion in knappen, aber hinreichend aussagekräftigen Worten beschrieben und bewertet.
Der diesem Werk unseres Mandanten beigefügte Screenshot zeigt unter anderem einen Kartenausschnitt der Stadt Kiel, der nur etwa ein Drittel des Screenshots ausmacht. Dieser Ausschnitt wurde von unserem Mandanten gewählt, weil er zum damaligen Zeitpunkt einer von zwei zur Verfügung stehenden Punkten in der Stadt Kiel gewesen ist, für den eine der neuen Panoramaansichten zur Verfügung stand; es handelt sich bei diesem Kartenausschnitt nicht um den Weg zum Wohnort bzw. zur geschäftlichen Niederlassung unseres Mandanten. Desweiteren zeigt der Screenshot das soeben erwähnte Panoramabild zum Kartenausschnitt – dessen Wiedergabe von Ihnen im Übrigen nicht angegriffen wird – sowie die grafische Gestaltung der damaligen Benutzeroberfläche des von Ihrer Mandantin angebotenen Stadtplandiensts. Am oberen Rand des Screenshots ist weiterhin ein geöffnetes Auswahlmenü sichtbar, aus dem sich die Städte entnehmen lassen, für die im Oktober 2004 Panoramaansichten zur Verfügung standen. Ferner enthält der Screenshot sowohl die Internetadresse des von Ihrer Mandantin angebotenen Dienstes als auch die Bezeichnung des Dienstes als »Stadtplandienst«.
Der Screenshot erfüllt damit den Zweck, das Werk unseres Mandanten zu dokumentieren und stellt sich insoweit als zulässiges Bildzitat iSd §51 Nr. 2 UrhG analog dar, das als Hilfsmittel zurm Verständnis des Werks unseres Mandanten und insoweit als Erörterungsgrundlage dient (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 30.06.1994 – Az: I ZR 32/92 = NJW 1994, 2891 ff.; BGH, Urteil v. 23.05.1985 – Az: I ZR 28/83 = NJW 1986, 132f.; BGH, Urteil v. 07.03.1985 – Az: I ZR 70/82 = NJW 1985, 2134f.; OLG Hamburg, Urteil v. 10.07.2002 – Az: 5 U 41/01 = NJW-RR 2003, 112 ff. sowie KG, Urteil v. 21.12.2001 – Az: 5 U 191/01 = NJW 2003, 680 ff.). Soweit in der Einbindung des Screenshots in das Werk unseres Mandanten eine – im Übrigen völlig unbeabsichtigte – Vervielfältigung iSd §16 UrhG sowie eine öffentliche Zugänglichmachung iSd §19a UrhG des Kartenausschnitts gesehen werden könnte, wäre diese jedenfalls durch die Schranke des §51 Nr. 2 UrhG geeckt.
III.
Der Text unseres Mandanten befasst sich mit dem zum damaligen Zeitpunkt neuen Angebot von Panoramaansichten im Stadtplandienst Ihrer Mandantin (dazu schon oben). Die neue »Version 5.0« des von Ihrer Mandantin angebotenen Stadtplandienstes wurde nach dem Screenshot am 01.10.2004 freigegeben, der Text unseres Mandanten über dieses Angebot nur knapp eine Woche später am 09.10.2004 veröffentlicht.
Die von unserem Mandanten betriebene private Internetseite erfüllt einen den in §50 UrhG ausdrücklich benannten »Zeitungen, Zeitschriften [, ...] anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern« vergleichbaren Zweck und wird deshalb ohne weiteres vom Anwendungsbereich des §50 UrhG erfasst (vgl. Schmidt/Wirth, Urheberrechtsgesetz, §50 Rn.2). Der Begriff des Tagesereignisses in §50 UrhG ist überdies mit der einhelligen Rechtsprechung weit auszulegen und erfasst nicht nur kulturelle oder politische Ereignisse von besonderer gesellschaftlicher Bedeutung, sondern gründsätzlich jedes aktuelle Ereignis, dass für den potentiellen Adressatenkreis des veröffentlichenden Mediums von Interesse sein kan (vgl. BGH, Urteil v. 11.07.2992 – Az: I ZR 285/99 = NJW 2002, 3473 ff. sowie BGH, Urteil v. 01.07.1982 – Az: ZR 119/80 = NJW 1983, 1199). Damit ist auch die Erweiterung einer weithin bekannten und von der Allgemeinheit häufig frequentierten Internetseite, so wie sie Ihrer Mandantin unter http://www.stadtplandienst.de betreibt, um neue Funktionalitäten vom Begriff des Tagesereignisses in §50 UrhG erfasst. Bei dem Text unseres Mandanten handelt es sich deshalb auch um eine »Berichterstattung über Tagesereignisse« iSd §50 UrhG. Auch durch die Schranke des §50 UrhG wäre deshalb eine etwaige Vervielfältigung iSd §16 UrhG sowie eine öffentliche Zugänglichmachung iSd §19a UrhG des Kartenausschnittes zulässig.
IV.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen weisen wir deshalb namens unseres Mandanten Ihre Abmahnung vom 27.03.2006 vollumfänglich als unberechtigt zurück. Zugleich fordern wir Ihre Mandantin auf, bis spätestens zum 13.04.2006 verbindlich zu erklären, dass Sie
- an der unberechtigten Abmahnung vom 27.03.2006 nicht länger festhält
- keinerlei Ansprüche gegen unseren Mandanten wegen des streitgegenständlichen Screenshots mehr geltend macht, und
- unserem Mandanten sämtliche aus der Abwehr der unberechtigten Abmahnung entstandenen Schäden, insbesondere die Kosten der anwaltlichen Zurückweisung der unberechtigten Abmahnung, ersetzt.
Sollte eine entsprechende Erklärung Ihrer Mandantin nicht innerhalb der Frist hier eingehen, werden wir unserem Mandanten empfehlen, die erforderlichen gerichtlichen Schritte zur Durchsetzung seiner Rechtsposition zu ergreifen.
V.
Bitte betrachten Sie uns für ein gerichtliches Verfahren als zustellungsbevollmächtigten.
Wir weisen schon jetzt daraufhin, dass wir im Hinblick auf ein etwaiges einstweiliges Verfügungsverfahren gegen unseren Mandanten erhebliche Bedenken beim Antragsgrund und damit der besonderen Dringlichkeit einer Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz haben. Der von Ihnen angegriffene Screenshot befindet sich bereit seit Oktober 2004 online, ohne dass hierdurch Ihrer Mandantin irgendein Nachteil enstanden wäre. Es dürfte deshalb außer Frage stehen, dass eine schnelle Entscheidung zum Schutz Ihrer Mandantin hier nicht mehr geboten und deshalb von vornherein das Hauptsacheverfahren einzuleiten wäre.
Sollte Ihre Mandantin tatsächlich eine gerichtliche Inanspruchnahme unseres Mandanten wollen, möchten wir an §§130 Nr. 4, 128 Abs. 1,2 ZPO erinnern, wonach bereits in einem etwaigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zumindest die wesentlichen Aussagen dieses Schreibens wiederzugeben wären.
Mit freundlichen Grüßen
Zufälle gibt es... Da werde ich abgemahnt, berichte darüber hier, und schwupp kopiert gestern jemand die komplette Eiderstede!-Website. Jemand aus Berlin.
Ich sach ja, Zufälle gibt es manchmal...
Sonntag, endlich einmal Zeit für ein paar erläuternde Worte zur Abmahnung. Am 28.03.2006 bekam ich Post in Form eines Einwurf-Einschreiben von der Anwaltskanzlei Meissner & Meissner. Diese vertreten die Euro-Cities AG, einem Herausgeber von Kartenmaterialen. Berühmt-berüchtigt geworden ist die Euro-Cities AG durch ihren Webdienst stadtplandienst.de. Ich zitiere einfach mal einen Artikel von Telepolis:
Jahrelang störte dies auch niemand. Die Kartenhersteller entdeckten zwar auch das Internet, doch in den Tagen der New Economy war ohnehin alles gratis. Seiten wie Stadtplandienst.de boten sogar an, den eigenen Standort ohne die Notwendigkeit einer Karten-Kopie gratis per entsprechend parametriertem Link anzuzeigen - die mit angezeigte Werbung sollte den Dienst finanzieren. Da die Karten des Dienstes auch wesentlich übersichtlicher sind als manch normaler Stadtplan, wurde dies gerne angenommen und als "endlich eine sinnvolle Seite im WWW" gelobt.
Fiese Masche: Erst um Links betteln, dann abzocken
Dann brachen die Werbungs-Finanzierungsmodelle zusammen und die Gratis-Anbieter begannen plötzlich, zu ihnen linkende Webseiten abzuzocken: Nach dem unrühmlichen Vorbild des österreichischen Wetterdienstes Meteodata, der Webseiten, die direkt zu seinen Wetterkarten verlinkten, umgekehrt mit einer teuren Abmahnung und einer überteuerten Nutzungs-Rechnung für 12 Monate rückwirkend ablinkte, zogen andere nach. Zuerst der Stadtplandienst, der nun einfach seine Geschäftsbedingungen änderte und für die Verlinkung Geld wollte, was aber niemand mitbekam, der seine Seite bereits zuvor online gestellt hatte, dann auf die gleiche miese Tour Hot-Maps, welche gerade noch als Alternative zum Stadtplandienst gepriesen worden waren.
Euro-Cities AG lässt immer noch fleißig abmahnen. Wenn man mit Goolge nach »abmahnung euro-cities« sucht, erhält man eine ziemlich aufschlussreiche Trefferliste. Nach dem Telepolis-Artikel und einer Internet-Recherche drängt sich mir der Verdacht auf, dass es sich bei den Abmahnungen auch um eine Akquise-Strategie handelt. Das Schreiben der Anwaltskanzlei Meissner & Meissner spricht ebenfalls dafür, denn darin wird mir ein Lizenzvertrag angeboten. Wenn ich den annehme, verzichtet Euro-Cities AG auf den von ihr geltend gemachten Schadenersatz: Weiterlesen »
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